Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für
Erzeugnisse und Leistungen der F & W Kunststoffe GmbH in 76275 Ettlingen, Einsteinstrasse 45 A
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehung zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers(im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. Durch Auftragserteilung und/oder Warenannahme erkennt der Käufer unsere Bedingungen sowohl für die anstehende als auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen als rechtsverbindlich an.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Angebote und Aufträge
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten der Annahme des Angebotes als vom Besteller in vollem Umfang angenommen.
2. Etwaige, von diesen Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende Bezugsbedingungen des Bestellers sind für uns nicht verbindlich.
3. Aufträge sowie mündlich getroffene Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
III. Preise
1. Die endgültige Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Insoweit sind unsere im Angebot und Bestätigung gemachten Preisangaben freibleibend.
2. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk, ausschließlich Fracht, Zölle, Versicherung und Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Für Kleinstmengen werden Zuschläge nach besonderer Vereinbarung erhoben.
4. Sollten nach Annahme eines Auftrages unerwartete, von uns nicht zu vertretende Änderungen der Waren und/oder Warennebenkosten eintreten, die eine Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Preisen unzumutbar machen, dann haben wir das Recht, die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse vorzunehmen.
5. Kommt dabei keine Einigung zustande, dann sind wir von der Vertragspflicht entbunden, ohne dass Schadenersatz oder Haftungsansprüche geltend gemacht werden können.
IV. Fristen für Lieferung; Versand; Verzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder auswärtigem Auslieferungslager. Die Verpackung entspricht dem gängigen Industriestandard. Unsere Direkt-Lieferbezirke umfassen Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland/-Pfalz und das Elsass.
2. Lieferungen von 10% über oder unter den jeweiligen Bestellmengen behalten wir uns vor.
3. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auch bei frachtfreier Lieferung trägt der Besteller das Risiko. Die Wahl des Versandweges erfolgt durch uns.
4. Falls der Besteller besonderer Versandvorschriften erteilt, gehen die Mehrkosten gegenüber dem billigsten, von uns zu wählenden Versandweg, zu Lasten des Bestellers.
5. Ist die Nichteinhaltung der Fristen und/oder die normale Erfüllung des Vertrages auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen bzw. befreien sie uns ganz oder teilweise von unseren Verpflichtungen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung durch den Vorlieferanten.
6. Unsere Lieferpflicht ruht, sobald der Käufer mit der Bezahlung unserer Rechnungen in Verzug gerät.
7. Die Ware ist unverzüglich nach Fertigstellung bzw. Versandbereitschaft vom Besteller zu übernehmen. Bei Abnahmeverzug gehen Kosten und Gefahr der Lagerung auf den Besteller über. Das gleiche gilt bei Bahnsperren und sonstigen Transportsperren, die einen Versand unmöglich machen.
8. Wir sind bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, können uns aber an feste Lieferzeiten und Terminen nicht binden. Ist ausnahmsweise eine feste Lieferzusage gemacht worden, kann der Besteller Ersatzansprüche erst dann stellen, wenn nach erfolgter maßvoller Nachfristsetzung nicht geliefert wird.
9. Die Ansprüche des Bestellers beschränken sich in diesem Falle auf Zahlung des Unterschiedes zwischen Verkaufspreis und dem Preis, den der Besteller bei anderweitiger Eindeckung für nachweisbar gleichwertige Ware bezahlt hat.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:a) bei Lieferung, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind.
2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
3. Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme im eigenen Betrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Zahlung
1. Der Kaufpreis ist netto und frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung mit Wechsel bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung.
2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen und die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern.
3. Inkasso- und Mahnspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Außerdem werden unsere sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
5. Werden nach Kaufabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen, so können wir Vorauszahlungen oder, bei bereits erfolgter Lieferung sofortige Kasse verlangen und zwar lediglich unter Hinweis auf diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
6. Zahlungen sind nur an uns direkt, nicht an das Lieferwerk zu leisten.
7. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VII. Erweiterter Eigentumsvorbehalt:
Es wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten- sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbunden oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zu Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zu Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.
8. Sofern die Forderung nicht bestritten wird, kann eine Berücksichtigung der Daten über diese nichtbezahlte Forderung unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG-neu durch dieAuskunftei Creditreform Boniversum bei der Ermittlung eines Wahrscheinlichkeitswerts über dieZahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit erfolgen. Den Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 2 BDSG-neufinden Sie hier: www.boniversum.de/EU-DSGVO
VIII. Sachmängel; Gewährleistung
1. Für die ordnungsgemäße Anwendung, Verwendung, Verarbeitung und/oder Montage der gekauften Ware liegt die Verantwortung ausschließlich beim Käufer, wobei besonders auf die gewissenhafte Einhaltung der entsprechenden Verarbeitungs- bzw. Montagerichtlinien für die einzelnen Produkte verwiesen wird.
2. Er ist verpflichtet, die Ware unverzüglich bei Anlieferung zu überprüfen in Bezug auf Übereinstimmung mit der Bestellung, auf Quantität und äußere Beschaffenheit. Wird diese Prüfung und sofortige Benachrichtigung des Lieferers unterlassen, so kann nachträglich nicht geltend gemacht werden, dass eine fehlerhafte oder eine anderer als die bestellte Ware geliefert worden sei.
3. Bei Sachmängeln sind alle Teile oder Leistungen nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
4. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das BGB Gesetz längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
5. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückhaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
7. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
8. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder zugesicherten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Verarbeitung oder Montage oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag oder den entsprechenden Verarbeitungs- und Montagelinien nicht vorausgesetzt sind. Erden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfallsMängelansprüche.
9. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
10. Schadenansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffungsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Weitergehende oder andere als in diesem Artikel VII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen Sachmangels sind ausgeschlossen.
11. Eine Garantieleistung ist nur zu den jeweiligen Bedingungen der einzelnen Lieferwerke möglich.
IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers Ettlingen/Karlsruhe.Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
X. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
19.04.2021